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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wellenpuls Rückenfrei (B2B)

Stand: 30.03.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Wellenpuls GmbH im Rahmen des Programms Wellenpuls Rückenfrei gegenüber Unternehmen und sonstigen berechtigten B2B-Kund:innen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über das Programm Wellenpuls Rückenfrei zwischen der Wellenpuls GmbH als Anbieterin und Unternehmer:innen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Kund:innen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Kund:innen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Anbieterin hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für das B2B-Geschäft im Zusammenhang mit Wellenpuls Rückenfrei. Für Bestellungen über den Webshop gelten die gesonderten Shop-AGB der Anbieterin.
  4. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rahmenvertrag, danach die Leistungsbeschreibung, danach eine gegebenenfalls einbezogene Datenschutzanlage und danach diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Leistungen im Rahmen von Wellenpuls Rückenfrei. Dazu können insbesondere Kickoff-Veranstaltungen vor Ort, Einführung, Schulung und Einweisung in die Nutzung der Trainingssysteme, Geräteüberlassung oder die Bereitstellung von Gerätepools, digitale Begleitformate, fachlicher, technischer und organisatorischer Support, persönliche Begleitformate, Evaluation, Auswertung und Abschlussberichte sowie sonstige individuell vereinbarte Zusatzmodule gehören.
  2. Wellenpuls Rückenfrei ist modular aufgebaut. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der dazugehörigen Leistungsbeschreibung sowie den individuell vereinbarten Modulen.
  3. Die Anbieterin ist berechtigt, Leistungen im Interesse einer sachgerechten Durchführung anzupassen, soweit dadurch der wesentliche Vertragsinhalt nicht verändert wird und dies für die Kund:innen zumutbar ist.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsgrenzen

  1. Die Anbieterin erbringt die im Angebot vereinbarten Leistungen nach fachlichem Ermessen und entsprechend dem jeweils vereinbarten Programmpaket oder der individuell vereinbarten Modulkombination.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Kickoff auch die Einführung in das Programm sowie die praktische Schulung und Einweisung in die Nutzung der Trainingssysteme.
  3. Je nach vereinbartem Leistungsumfang kann die Begleitung insbesondere in Form von digitalen Inhalten, E-Mail-Betreuung, Webinaren, Einzelgesprächen oder sonstigen Austauschformaten erfolgen.
  4. Nicht geschuldet sind individuelle medizinische Diagnosen, medizinische Behandlung, Heilbehandlung oder Therapie, die Prüfung der individuellen gesundheitlichen Eignung einzelner teilnehmender Personen außerhalb der vorgesehenen Teilnahmeunterlagen und Anwendungshinweise sowie ein bestimmter gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Erfolg.
  5. Die Anbieterin übernimmt keine Garantie dafür, dass bestimmte gesundheitliche Effekte, Teilnahmequoten, Ausfallzeiten oder wirtschaftliche Kennzahlen erreicht werden.

§ 4 Vertragsschluss

  1. Angebote der Anbieterin sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch die Kund:innen in Textform oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Anbieterin zustande.
  3. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das angenommene Angebot, die zugehörige Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls ein Rahmenvertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 5 Laufzeit und Vertragsende

  1. Die Laufzeit des jeweiligen Projekts oder Programms wird individuell im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Rahmenvertrag festgelegt.
  2. Eine automatische Verlängerung findet nur statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zum Wirksamwerden einer Kündigung angefallene Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten der Kund:innen

  1. Die Kund:innen benennen eine interne Ansprechperson für die operative Abstimmung mit der Anbieterin.
  2. Die Kund:innen stellen die für die Durchführung vereinbarten organisatorischen Voraussetzungen sicher. Dazu können insbesondere Terminabstimmung, interne Kommunikation, Zugang zu geeigneten Räumlichkeiten, Lagerungsmöglichkeit für die Trainingssysteme und Zugänglichkeit für die vorgesehenen teilnehmenden Mitarbeitenden gehören.
  3. Die Kund:innen stellen sicher, dass die Teilnahme der Mitarbeitenden freiwillig erfolgt und kein unzulässiger Teilnahmedruck ausgeübt wird.
  4. Die Kund:innen sind verpflichtet, der Anbieterin nur solche Daten zu übermitteln, deren Übermittlung datenschutzrechtlich zulässig ist. Personenbezogene Gesundheitsdaten einzelner Mitarbeitender dürfen ohne geeignete Rechtsgrundlage nicht an die Anbieterin übermittelt werden.
  5. Kommen die Kund:innen ihren Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und entstehen hierdurch Verzögerungen oder Mehraufwände, kann die Anbieterin hieraus resultierende Mehraufwände gesondert abrechnen, sofern die Kund:innen die Verzögerung oder den Mehraufwand zu vertreten haben.

§ 7 Teilnahme der Mitarbeitenden

  1. Die Nutzung der Trainingssysteme und Programminhalte durch Mitarbeitende erfolgt ausschließlich im Rahmen der von der Anbieterin vorgesehenen Teilnahmeunterlagen, Anwendungshinweise und Sicherheitsvorgaben.
  2. Die Anbieterin ist berechtigt, die Teilnahme einzelner Personen abzulehnen oder abzubrechen, wenn aus Sicht der Anbieterin Sicherheitsbedenken bestehen oder erforderliche Teilnahmevoraussetzungen nicht vorliegen.
  3. Die B2B-Vertragsbeziehung besteht ausschließlich zwischen der Anbieterin und den Kund:innen. Teilnahmeunterlagen und Hinweise für Mitarbeitende regeln hiervon getrennt die Voraussetzungen der Teilnahme.

§ 8 Geräteüberlassung und Nutzung

  1. Soweit nicht ausdrücklich ein Kauf vereinbart wurde, bleiben sämtliche im Rahmen von Wellenpuls Rückenfrei überlassenen Trainingssysteme und sonstigen Gegenstände im Eigentum der Anbieterin.
  2. Die Nutzung ist ausschließlich durch die im Unternehmen vorgesehenen teilnehmenden Mitarbeitenden im Rahmen des vereinbarten Programms zulässig.
  3. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Unternehmens ist unzulässig.
  4. Eine Nutzung außerhalb des Unternehmens, insbesondere zu Hause, ist nur zulässig, wenn dies im jeweiligen Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.
  5. Die Kund:innen haben die überlassenen Geräte pfleglich zu behandeln, sachgerecht zu lagern und vor unbefugtem Zugriff, Verlust und Beschädigung zu schützen.
  6. Die Kund:innen tragen dafür Sorge, dass die Geräte nur entsprechend der Einweisung, der Anwendungshinweise und der Sicherheitsvorgaben genutzt werden.

§ 9 Verlust, Beschädigung, Ersatz und Rückgabe

  1. Die Kund:innen haften für Verlust, Beschädigung und unsachgemäße Behandlung der überlassenen Geräte, soweit diese Umstände aus ihrer Sphäre stammen und über den normalen Verschleiß hinausgehen.
  2. Normale Abnutzung und produktionsbedingte Mängel fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Kund:innen.
  3. Bei produktionsbedingten Mängeln oder bei Defekten infolge normalen Verschleißes stellt die Anbieterin innerhalb von spätestens fünf Werktagen nach entsprechender Meldung ein Ersatzgerät zur Verfügung, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.
  4. Defekte Geräte, die wegen produktionsbedingter Mängel oder normalen Verschleißes ausgetauscht wurden, sind von den Kund:innen quartalsweise gesammelt an die Anbieterin zurückzusenden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
  5. Ersatzlieferungen oder Reparaturen infolge von Verlust, unsachgemäßer Nutzung oder sonstigen von den Kund:innen zu vertretenden Umständen erfolgen gegen gesonderte Berechnung.

§ 10 Termine, Verschiebungen und Stornierungen

  1. Termine für Kickoff-Veranstaltungen, Einzelgespräche oder sonstige Leistungsteile werden zwischen den Parteien abgestimmt.
  2. Die Kund:innen können vereinbarte Termine verschieben oder stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Mitteilung bei der Anbieterin.
  3. Für Kickoff-Veranstaltungen, Einzelgespräche und sonstige Termine vor Ort oder digital außerhalb von Webinaren gelten folgende Regelungen: bis 10 Werktage vor dem Termin kostenfrei; 5 bis 9 Werktage vor dem Termin 50 % der für den Termin vereinbarten Vergütung; bei weniger als 5 Werktagen vor dem Termin 100 % der für den Termin vereinbarten Vergütung.
  4. Für Webinare gelten folgende Regelungen: bis 5 Werktage vor dem Termin kostenfrei; 2 bis 4 Werktage vor dem Termin 50 % der für den Termin vereinbarten Vergütung; bei weniger als 2 Werktagen vor dem Termin 100 % der für den Termin vereinbarten Vergütung.
  5. Bereits angefallene Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Fremdkosten sind in jedem Fall zusätzlich zu erstatten, soweit die Kund:innen die Verschiebung oder Stornierung veranlasst haben.
  6. Die Anbieterin ist berechtigt, Termine aus sachlichem Grund, insbesondere bei Erkrankung, höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht von ihr zu vertretenden Umständen, in angemessenem Umfang zu verschieben. In diesem Fall wird sie sich um einen zeitnahen Ersatztermin bemühen.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Setup-Leistungen, Kickoff-Leistungen sowie sonstige einmalige Startleistungen werden bei Vertragsschluss oder zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  3. Laufende monatliche Vergütungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus fällig.
  4. Zusatzleistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet, sofern sie von den Kund:innen beauftragt oder durch von ihnen zu vertretende Umstände erforderlich werden.
  5. Maßgeblich für die monatliche Vergütung ist die vertraglich vereinbarte oder von den Parteien bestätigte Teilnehmer:innenzahl und nicht die tatsächliche Nutzung.
  6. Geraten die Kund:innen in Zahlungsverzug, ist die Anbieterin berechtigt, die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen, sofern hierdurch keine zwingenden Rechte der Kund:innen verletzt werden.

§ 12 Reisekosten

  1. Reisekosten sind nur insoweit geschuldet, als sie im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einer gesonderten Vereinbarung ausgewiesen sind.
  2. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, werden notwendige Fahrt-, Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten für Vor-Ort-Termine gesondert berechnet.

§ 13 Förderungen und Drittfinanzierung

  1. Die Anbieterin kann die Kund:innen auf Wunsch bei der Prüfung möglicher Förderungen oder Kofinanzierungen durch gesetzliche Krankenkassen oder sonstige Dritte unterstützen. Dies kann insbesondere die Mitwirkung bei der Aufbereitung von Unterlagen oder bei der Abstimmung mit potenziellen Förderstellen umfassen.
  2. Die Anbieterin schuldet keine bestimmte Förderfähigkeit, keine bestimmte Förderhöhe und keine Bewilligung einer Förderung durch Dritte.
  3. Die Vergütungspflicht der Kund:innen gegenüber der Anbieterin bleibt unabhängig von einer Entscheidung der Krankenkasse oder eines sonstigen Dritten bestehen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 14 Evaluation, Auswertung und Datenverwendung

  1. Soweit eine Evaluation oder Auswertung Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist, erhalten die Kund:innen ausschließlich aggregierte und anonymisierte Ergebnisse, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Eine Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten einzelner Mitarbeitender an die Kund:innen erfolgt nicht, sofern hierf ür keine gesonderte Rechtsgrundlage und keine ausdrückliche Vereinbarung bestehen.
  3. Die Anbieterin ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Daten zur Qualitätssicherung, internen Auswertung, wissenschaftlichen Weiterentwicklung und Produktverbesserung zu verwenden, sofern keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder das konkrete Unternehmen möglich sind.

§ 15 Support

  1. Soweit Support Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist, erfolgt dieser grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten der Anbieterin per E-Mail, sofern nicht im Einzelfall andere Supportwege vereinbart wurden.
  2. Die Anbieterin bemüht sich um eine Rückmeldung innerhalb von zwei Werktagen. Dies stellt jedoch keine garantierte Reaktionsfrist im Sinne eines Service-Level-Agreements dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 16 Einsatz Dritter

  1. Die Anbieterin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeigneter Dritter und Erfüllungsgehilf:innen zu bedienen.

§ 17 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden, nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
  2. Eine Weitergabe oder sonstige Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, wenn dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und die betreffenden Dritten entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder wenn die jeweils andere Partei hierzu zuvor ausdrücklich schriftlich ihre Erlaubnis oder ihr Einverständnis erteilt hat.
  3. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus fort.

§ 18 Referenznennung und Markenverwendung

  1. Eine öffentliche Nennung der Kund:innen als Referenz, die Verwendung von Namen, Kennzeichen oder Logos der Kund:innen sowie die Veröffentlichung gemeinsamer Fallstudien oder Erfolgsgeschichten bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Kund:innen in Textform.
  2. Ohne eine solche Zustimmung ist der Anbieterin jede öffentliche Referenznennung oder Markenverwendung untersagt.

§ 19 Mängelanzeige bei Warenlieferungen

  1. Soweit im Rahmen von Wellenpuls Rückenfrei Waren an Kaufleute geliefert werden und es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
  2. Offensichtliche Mängel sind der Anbieterin unverzüglich nach Erhalt anzuzeigen.

§ 20 Haftung

  1. Die Anbieterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsrechts sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Anbieterin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kund:innen regelmäßig vertrauen dürfen.
  3. Im Übrigen ist die Haftung der Anbieterin bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Soweit die Haftung der Anbieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter:innen, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilf:innen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist die Kundin oder der Kunde Kaufmann oder Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Anbieterin, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 30.03.2026 · Wellenpuls GmbH · Grünewalder Str. 29–31, 42657 Solingen